die Untersuchungsordnungen (BinSchUO
/RheinSchUO) müssen nicht auf Sportfahrzeuge unter 20 m Lange oder Volumen > 110
m³ angewendet werden. Dennoch können die einschlägigen §§ (§ 4a BinSchUO/
Kapitel 21 RheinSchUO) auf freiwilliger Basis auch auf kleinere Sportfahrzeuge
Anwendung finden, sofern sie nicht den Regeln der Richtlinie 94/25/EG des
Europäischen Rates unterliegen.